HAFTBEFEHL IN MASKENAFFÄRE - BESTECHUNG
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München hat das OLG München am 25.03.2021 in der "Maskenaffäre" einen Haftbefehl erlassen.
VORWURF BESTECHUNG UND BESTECHLICHKEIT VON MANDATSTRÄGERN
Zu den Beschuldigten in dem Verfahren zählen neben dem Unternehmer Limberger der Landtagsabgeordnete Alfred Sauter sowie der Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein.
MILLIONENPROVISION
Gegen die Beschuldigten wird seitens der Strafverfolgungsbehörden der Vorwurf erhoben, sehr hohe Provisionszahlungen für die Vermittlung von Atemschutzmasken erhalten zu haben. Es besteht hiernach der Verdacht, dass mehrere Millionen Euro als Provisionszahlungen geflossen sind.
Die Vorwürfe werden von den Beschuldigten bestritten.
DRINGENDER TATVERDACHT
Ein Haftbefehl erfordert einen sogenannten dringenden Tatverdacht, also eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch der Täter ist.
§ 108e I StGB besagt:
"Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
DURCHSUCHUNGEN UND FESTNAHME
Am Tage der Verhaftung erfolgten auch Durchsuchen in Büros der Beschuldigten. Ziel der Ermittler sei auch die Veranlassung von vermögenssichernden Maßnahmen. Gemeint ist hierbei, dass in einem frühen Stadium des Strafverfahrens etwa Geld, welches durch Straftaten verdient wurde, bereits sichergestellt wird. Der Rechtsgedanke ist hierbei, dass sich Kriminalität nicht "lohnen" soll.
VERMÖGENSSICHERNDE MASSNAHMEN
Ob indessen überhaupt strafbares Verhalten vorgelegen hat, muss der Hauptverhandlung vor Gericht vorbehalten bleiben. Es gilt die Unschuldsvermutung.
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