Was kostet ein Pflichtverteidiger ?
Es herrscht in der allgemeinen Meinung der Irrglaube, dass ein Pflichtverteidiger nichts kostet.
Zwar ist es so, dass im Falle der notwendigen Verteidigung (also wenn von gesetztes Wegen gegen einen Angeklagten nicht ohne Verteidiger verhandelt werden darf) zunächst für den Pflichtverteidiger nichts bezahlt werden muss.
Sollte es jedoch am Ende zu einer Verurteilung kommen, innerhalb derer die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt werden, so muss dieser auch die, zunächst von der Staatskasse "verauslagten" Anwaltskosten zahlen. Bei einem Freispruch ist dies jedoch nicht der Fall.
Man sollte jedoch beachten, dass wenn eine Aufforderung des Gerichts erfolgt (und diese geschieht in der Regel mit der Zustellung der Anklageschrift), sich einen Verteidiger zu wählen, man sich sinnvollerweise sofort selbst einen Verteidiger sucht und diesen dazu befragt, ob er das Mandat übernimmt. Andernfalls bekommt man einen "dem Gericht beliebigen" Verteidiger beigeordnet.
Wie oben bereits erwähnt sind die Kosten jedoch die selben.
Der zu wählende Anwalt muss auch nicht zwingend am Ort des Gerichts seinen Sitz haben. Wenn der "Anwalt des Vertrauens" seinen Sitz an anderem Ort im Bundesgebiet hat, so übernimmt die Staatskasse insoweit zunächst auch die Reisekosten des Verteidigers.
Sollte ihnen die Aufforderung zur Wahl eines Pflichtverteidigers zugegangen sein, können sie sich gerne in unserer Kanzlei melden.